Inzidenzabhängige Öffnung von Schulen, Kindertagesbetreuungen und Kindertagespflegestellen sowie Einrichtungen für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vom 22.02.2021, Az. 56-5304.7
Aufgrund § 18 Abs. 1 Satz 6, § 19 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 1 Satz 3 der 11. BayIfSMV vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist, macht das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. bekannt:
- Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. ist der maßgebliche Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten.
- Damit treten folgende Lockerungen in Kraft:
- Schulen
abweichend von § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 findet
- an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
- an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
- an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
- in den Abschlussklassen der übrigen Schulen nach Satz 1
Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
abweichend von § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
- Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.
- Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
Angebote in Präsenzform sind zulässig, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann; § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Überschreitet der maßgebliche Inzidenzwert die Marke 100, macht das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. die Überschreitung unverzüglich amtlich bekannt. In diesem Fall gilt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag:
- In den Schulen findet nur noch Distanzunterricht statt.
Anm.: Die Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen stattfinden, bleibt unberührt.
- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen.
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
Anm.: Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen auch für notwendige praktische außerschulische Ausbildungsteile zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen bleibt unberührt.
- Die Bekanntmachung tritt am 22.02.2021 in Kraft.