Soforthilfe für Betroffene der starken Überschwemmungen im Juli // Beantragung und Auszahlung im Landratsamt
Die jüngste Flutkatastrophe hat in Teilen Bayerns erhebliche Schäden angerichtet. „Wir lassen die Menschen in dieser schweren Situation nicht im Stich. Ab sofort können Soforthilfen beantragt werden. Wir helfen schnell und unbürokratisch – aufwändige Nachweise sind nicht erforderlich“, kündigte Finanz- und Heimatminister Albert Füracker an. Ansprechpartner für die Auszahlung der Gelder ist zunächst das jeweilige Landratsamt. Entsprechende Formulare können bei den zuständigen Behörden direkt ausgefüllt und abgegeben werden. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung oder kann nach Absprache auch in bar erfolgen.
Die Landkreise Berchtesgadener Land, Ansbach, Neustadt an der Aisch/Bad Windsheim, Erlangen/Höchstadt, Fürth, Kitzingen, Schweinfurt und Hof waren besonders schwer durch die Flutkatastrophe betroffen. Dort sind Bäche und Flüsse stellenweise über die Ufer getreten und haben schwere Überflutungen sowie zum Teil Erdrutsche ausgelöst. Zur Linderung der ersten Not wird eine Soforthilfe, zum Beispiel für die Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat, von bis zu 5.000 Euro an betroffene Haushalte ausgezahlt. Hinzu kommt eine Soforthilfe für „Ölschäden an Gebäuden“ von bis zu 10.000 Euro. Bei Versicherbarkeit der Schäden gilt für Nichtversicherte jeweils ein Abschlag von 50 Prozent. Versicherungsleistungen werden auf die staatlichen Hilfen angerechnet.
In besonderen Fällen, in denen Menschen durch die Überschwemmungen in existenzielle Notlagen kommen, sind noch umfangreichere Hilfen möglich. In diesen Fällen können durch Zuschüsse aus dem sogenannten Härtefonds bis zu 100 Prozent der entstandenen Schäden erstattet werden. Die Staatsregierung stellt auf diese Weise sicher, dass durch derartige Unglücksfälle niemand tatsächlich in seiner Existenz gefährdet wird.
Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen greifen verschiedene steuerliche Maßnahmen für Privatpersonen und Unternehmen. So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen gestreckt werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.