Bayernweit rund 10 Millionen Euro Förderung verbindlich zugesagt
„Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung ist seit jeher ein zentrales Anliegen der Bayerischen Staatsregierung. Bayerns Einsatz für das 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz und die nochmalige Aufstockung hat sich gelohnt. Die Forschungszulage kommt vor allem den bayerischen Unternehmen und der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Bayern zugute. Fast 30% der Anträge und damit deutschlandweit die meisten, wurden in Bayern gestellt. Die bayerischen Finanzämter haben bis 31. Dezember 2021 insgesamt rund 10 Millionen Euro an Förderung verbindlich bewilligt – das ist bundesweit ebenfalls der höchste Wert. Davon sind bereits knapp 6 Millionen ausbezahlt. Der Freistaat ist damit Vorreiter unter den Ländern bei der steuerlichen Unterstützung in den Bereichen Forschung und Entwicklung! Das zeigt: bei der Forschungszulage sind wir auf einem guten Weg!“, betont Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.
Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetz sollen Forschung und Entwicklung (FuE) am Standort Deutschland gefördert werden. Mit dem CoronaStHG II (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) als Teil des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde ab 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2026 die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro auf 4 Millionen Euro verdoppelt. Hierdurch wurden zusätzliche Investitionsanreize für die forschenden Unternehmen gesetzt.
Die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Nach Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) kann beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage gestellt werden. Die Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss zugunsten der Antragsteller, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.