Bundesverfassungsgericht bestätigt langjährige bayerische Forderungen nach Zinssenkung
Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. „Die bundesgesetzliche Zinsregelung stammt aus grauer Vorzeit und ist angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus bereits seit langem völlig realitätsfern. Schon seit vielen Jahren setzt sich Bayern daher auf Bundesebene für eine zeitgemäße und deutliche Senkung des Zinssatzes ein. Die Verfassungsrichter haben diese bayerische Forderung nun bestätigt!“, sagt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich der Urteilsverkündung am heutigen Mittwoch. „Mit seiner richtungsweisenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber jetzt einen klaren Auftrag erteilt, eine ausgewogene Zinsregelung zu schaffen.“
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschwerdeverfahren die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift dennoch unverändert fort. Der Bundesgesetzgeber hat bis zum 31. Juli 2022 Zeit, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 2019, zu beschließen. Die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung stand hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent wegen des historischen Zinstiefs schon länger in der Kritik. Seit Einführung im Jahr 1961 und damit seit fast 60 Jahren wurde der Zinssatz nicht mehr geändert. Bayern hatte wiederholt, zuletzt mit einer Bundesratsinitiative im September 2018, auf eine deutliche Reduzierung gedrängt.