Für den Landkreis Neumarkt i.d.OPf. gelten die Regelungen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 200 (§ 25 der 10. BayIfSMV)
Am Mittwoch, den 9. Dezember, tritt die neue Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Da die aktuell bereits geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen, werden mit Wirkung ab 09.12.2020 die Maßnahmen verschärft. Für den Landkreis Neumarkt i.d.OPf. mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von aktuell 230,4 (Stand: RKI vom 09.12.2020) gilt ab 09.12.2020 außerdem:
▪ Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
a) eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
c) der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
e) der Begleitung Sterbender,
f) von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
g) der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 oder
h) von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
▪ Abweichend von § 12 Abs. 4 sind Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.
▪ An allen Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 findet ab der Jahrgangsstufe acht mit Ausnahme der jeweils letzten Jahrgangsstufe und der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung kein Unterricht in Präsenzform statt.
▪ Abweichend von § 20 Abs. 3 und 4 sind der Unterricht an Musikschulen und Fahr-schulunterricht in Präsenzform untersagt.
Die Bekanntmachung tritt am 09.12.2020 in Kraft. Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. kann das Außerkrafttreten der oben genannten Regelungen anordnen, wenn der Inzidenzwert die Marke 200 sieben Tage in Folge unterschritten hat.