Nach dem Urlaub droht Quarantäne

Bei Heimkehr aus einem Risikogebiet besteht die gesetzliche Pflicht, 14 Tage zu Hause zu bleiben. Auch Kinder können dann nicht in die Schule oder den Kindergarten gehen.

 

Die Pandemie ist noch nicht vorbei und nach einem Urlaub oder Verwandtenbesuch in einem Risikogebiet droht eine Quarantäne, wie das Neumarkter Gesundheitsamt informiert. Die Folge ist nicht nur, dass man nicht mehr zur Arbeit gehen und die Kinder weder Schule noch Kindergarten besuchen dürfen. Die eigene Wohnung darf überhaupt nicht mehr verlassen werden. Welche Länder Risikogebiete sind, legt das Robert-Koch-Institut fest. Aktuell betrifft das über 120 Länder der Erde, z.B. Albanien, Bosnien und Herzegowina, den Kosovo, Serbien, die Türkei und die USA. Mit Luxemburg ist auch ein Land der EU dabei.

Das Robert-Koch-Institut weist darauf hin, dass sich die Einstufungen auch spontan ändern können. Wer sich zu dem Zeitpunkt in einem Land aufhält, wenn es zum Risikogebiet erklärt wird, hat Pech und muss in Quarantäne. Jeder sollte sich also nicht nur vor einer Reise, sondern auch bei Rückkehr auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes darüber informieren, ob das Zielland als Risikogebiet eingestuft ist. Sonst ist die Überraschung groß, wenn z.B. die Schule oder der Kindergarten das Kind für 14 Tage vom Besuch ausschließt oder der Arbeitgeber den Zugang zum Betrieb verweigert – möglicherweise ohne weiter Lohn zu zahlen.

Der Quarantänepflicht kann man nur mit einem ärztlichen Zeugnis entkommen, das dem Landratsamt nach der Rückreise vorgelegt werden muss. Der Test auf das Coronavirus darf nicht älter sein als 48 Stunden vor der Einreise. Jedes einzelne Familienmitglied muss getestet sein. Am besten lässt man sich vor der Heimreise aus einem Risikogebiet von einem Arzt direkt im Urlaubsland oder am Flughafen untersuchen, da die Wohnung nach der Ankunft zu Hause eigentlich nicht mehr verlassen werden darf. Das ärztliche Zeugnis muss allerdings auf Deutsch oder Englisch geschrieben sein.

Die Quarantäneregeln einzuhalten, zeigt nicht nur Rücksicht auf die Gesundheit der anderen Menschen und hilft, eine neue Ausbreitung und damit neue Verschärfungen der Corona-Maßnahmen zu verhindern. Bei einem Verstoß gegen die Regeln droht auch ein Bußgeld.

 

Fragen beantwortet das Landratsamt unter der E-Mail-Adresse eqv@landkreis-neumarkt.de. Es informiert auch auf seiner Internetseite mit einem Merkblatt (https://www.landkreis-neumarkt.de/download/a61slfc93fv93uopfg1lgar04u9/EQV-Merkblatt_neu%20ab%2016-06-2020.pdf).

Weitere Informationen zur Einreise-Quarantäne-Verordnung hält das Bayerische Gesundheitsministerium bereit: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zur-einreise-quarantaeneverordnung-eqv.