Wenn man nur Schulden erbt - Wie kann man das Erbe ausschlagen?

Nicht jede Erbschaft ist zwangsläufig mit Reichtümern verbunden, der Nachlass kann ebenso gut aus Verbindlichkeiten bei Banken oder sonstigen Gläubigern bestehen. In dem Fall wäre es vernünftiger, das Erbe auszuschlagen. Der folgende Beitrag will als informativer Ratgeber verstanden werden.

Jedes Erbe wird von einer Herausforderung begleitet

Wer vom Tod eines Angehörigen erfährt und zudem gesetzlicher oder im Testament verankerter Erbfolger ist, weiß bei Eintreffen der Nachricht in den wenigsten Fällen, was ihn erwartet. Auch wenn der Gesetzgeber diesbezügliche Nachforschungen mittlerweile erleichtert hat, sind sie immer mit Aufwand und Zeit verbunden. Vor wenigen Jahren war es noch unmöglich, ohne Vorlage eines Erbscheins, von Banken oder anderen Institutionen detaillierte Auskünfte zum Nachlass zu erhalten. Wer jedoch einen Erbschein besaß, hatte die Erbschaft bereits ohne Prüfung angenommen.

 

Im Idealfall hat der Erblasser zeitlebens eine über seinen Tod hinaus gültige Vollmacht ausgestellt. Die erlaubt dem potenziellen Erbberechtigten die Einschätzung der Vermögenslage des Verstorbenen.

 

Gibt es keine Generalvollmacht, bleibt oft nur die Spekulation oder als Alternative der Gang zum Nachlassgericht. Dort wird eine Nachlassverwaltung beantragt und ein vom Gericht bestimmter Verwalter kümmert sich um die Abwicklung des Erbfalls. Für den Erben entsteht dadurch ein wichtiger Vorteil:

 

  • Die Trennung der Erbschaft, einschließlich eventueller Verbindlichkeiten von eigenen Vermögenswerten.

 

Obgleich der Berechtigte zeitweise die Verfügungsbefugnis verliert, kann er das Erbe bei positivem Ergebnis annehmen. Wird hingegen eine Überschuldung der Erbschaft festgestellt, ist das Nachlass-Insolvenzverfahren die letzte Möglichkeit vor der Ablehnung. Allerdings müssen die Verfahrenskosten durch den Nachlass abgedeckt sein.

Bei der Erbschafts-Ausschlagung Fristen beachten

Wer sich gegen die Annahme einer Erbschaft entschließt, muss dies innerhalb von sechs Wochen tun. Ist die Frist ohne Ablehnung verstrichen, gilt der Nachlass als angenommen. Als Beginn wird bei erstrangigen Verwandten der Todestag angenommen, ist ein Testament vorhanden, beginnt die Frist am Tag der Testamentseröffnung. Wichtig ist in diesem Kontext, dass der Erbe keinerlei Nachricht seitens des Nachlassgerichts erhält. Die Zeitspanne verlängert sich aber auf sechs Monate, wenn der Erbe im Ausland lebt oder während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands vom Tod des Angehörigen erfährt.

Formgerecht ablehnen

Da die Ausschlagung der Erbschaft formbedürftig ist, ergeben sich für den Erbberechtigten zwei Optionen. Entweder er erscheint persönlich mit der Sterbeurkunde beim Nachlassgericht, erklärt dort sein Anliegen, lässt es vom Rechtspfleger protokollieren und unterschreibt den Antrag. Oder er beauftragt einen Notar mit der Niederschrift und der Übersendung an das zuständige Nachlassgericht.

 

Seitens der Zuständigkeit gibt es drei Möglichkeiten. In der Regel ist das Amtsgericht in dem Bezirk zuständig, in welchem der Erblasser zuletzt ansässig war. Lebt der Erbberechtigte in einer anderen Stadt, bittet er sein zuständiges Amtsgericht um Amtshilfe. War der Verstorbene ein im Ausland lebender Deutscher, liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg.

 

Es besteht für den Erbberechtigten keinerlei Pflicht, seine Erklärung mit Gründen zu versehen, gleichwohl ist die Angabe von Beweggründen durchaus sinnvoll. Insbesondere, wenn der Nachlass aufgrund von umfangreichen Schulden verweigert werden soll.

 

Etwas aufwendiger ist der Vorgang bei minderjährigen Erben, in derartigen Fällen muss die Ablehnung durch die Eltern, respektive gesetzliche Vertreter erfolgen. Zudem muss die Erklärung vom Familiengericht genehmigt werden. Lediglich bei Kindern, die aufgrund von Erbfolge zu Berechtigten werden, können gesetzliche Vertreter entsprechende Anträge direkt bei Notaren stellen.

Entweder alles annehmen oder nichts

Ein Erbberechtigter kann einen Nachlass nur im Ganzen ablehnen oder annehmen. Die Annahme von positiven Vermögenswerten bei Ablehnung bestehender Verpflichtungen steht nicht in Option. In der Regel hat die Ausschlagung einer Erbschaft keinerlei Folgen für den Berechtigten, dann wird der nächste Verwandte berechtigt, den Nachlass anzunehmen. Nimmt kein Erbe das Vermächtnis an, fällt es letztendlich an den Staat.

 

Ähnliches gilt für die Bestattungskosten, welche der Erbe bei Annahme begleichen muss. Schlägt ein Berechtigter den Nachlass aus, gehen die Kosten an den gesetzlichen Nachfolger über und enden bei dessen Ablehnung bei der zum Unterhalt verpflichteten Person.